§ 1
Name und Sitz
| 1. |
Als örtliche Gliederung der
Gesamtorganisation des Haus- und Grundeigentums ist der Haus-
und Grundeigentümerverein Solingen e.V. im Folgenden kurz
Verein genannt, die Vertretung der Haus- und Grundeigentümer
in der Gemeinde Solingen und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen und führt den Namen "Haus- und Grundeigentümerverein
Solingen e.V. - Haus & Grund Solingen". |
| 2. |
Der Sitz des Vereins und Erfüllungsort
ist Solingen. |
§ 2
Aufgaben
| 1. |
Der Verein bezweckt unter Ausschluß
von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft
und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus- und
Grundeigentums in Staat und Gemeinde. Er hat namentlich die
Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten
des Haus- und Grundeigentums zu unterrichten und sie bei der
Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. |
| 2. |
Zur Erfüllung dieser Aufgaben
obliegt es ihm insbesondere, den Zusammenschluß der Haus-
und Grundeigentümer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten,
die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder
dienen. Zu diesem Zweck kann sich der Verein an Institutionen
und Gesellschaften beteiligen oder diese gründen, wenn
dies dem Zwecke der Vereinsinteressen dient. |
§ 3
Geschäftsjahr
| 1. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine
Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei
von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer
zu erfolgen. |
§
4
Mitgliedschaft
| 1. |
Ordentliche Mitglieder des Vereins
können natürliche und juristische Personen werden,
welchen das Eigentum oder ein sonstiges zum Besitz berechtigendes
Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht
oder welche dieses erwerben wollen. Das gleiche gilt für
Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern
und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten
die Mitgliedschaft erwerben. |
| 2. |
Die Mitglieder, die sich um die
Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit. |
| 3. |
Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vereinsvorstand. |
| 4. |
Die Mitgliedschaft endigt
| a. |
durch Austritt. Der Austritt
ist nur am Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
Er ist dem Vereinsvorsitzenden spätestens sechs Monate
vor Schluß des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen; |
| b. |
durch Tod; |
| c. |
durch Ausschluß. Der
Ausschluß erfolgt durch den Vereinsvorstand bei
Nichterfüllung der dem Mitglied nach diser Satzung
obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. |
|
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 1. |
Die Mitglieder sind berechtigt,
| a. |
an den Versammlungen des Vereins
teilzunehmen und im Besonderen die Rechte auszuüben,
die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der
Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens
zusteht (§ 12 dieser Satzung); |
| b. |
die Einrichtung des Vereins,
dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen; |
| c. |
das Fachorgan, das für
die Mitglieder herausgegeben wird, zu beziehen. |
|
| 2. |
Die Mitglieder unterwerfen sich
durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind
verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben
in jeder Weise zu unterstützen. |
§ 6
Beiträge
| |
Zur Durchführung seiner Aufgaben
erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe
die Mitgliederversammlung bestimmt. Beim Eintritt ist eine Einschreibegebühr
zu entrichten. Die Erhebung der Beiträge und der Einschreibegebühr
erfolgt nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die der Vereinsvorstand
nach Anhörung der Mitgliederversammlung aufstellt. Neben
dem Grundbeitrag kommen zur Unkostendeckung Sonderbeiträge
in den Fällen zur Erhebung, in denen ein Mitglied die Vereinsgeschäftsstelle
mit der Wahrnehmung spezieller, mit seinem Haus- und Grundeigentum
zusammenhängender Aufgaben beauftragt. Die Höhe dieser
Sonderbeiträge bestimmt der Vorstand (der Vereinsvorsitzende)
zusammen mit dem Vereinsgeschäftsführer. Daneben hat
der Verein Anspruch auf Erstattung etwaiger barer Auslagen. |
§ 7
Organe
| |
Organe des Vereins sind:
| 1. |
Der Vereinsvorstand |
| 2. |
Die Mitgliederversammlung |
|
§ 8
Der Vereinsvorstand
| 1. |
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden,
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter,
dem Schatzmeister, dessen Stellvertreter und sechs Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Dem Vorstand
kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt
werden.
|
| 2. |
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
beträgt 3 Jahre. Alljährlich scheiden 4 Vorstandsmitglieder
aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bis sich ein Turnus
gebildet hat, entscheidet das Los. |
| 3. |
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
infolge Tod oder Amtsniederlegung aus, so kann sich der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der
Mitglieder ergänzen. |
| 4. |
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere
obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung
der Organisationsaufgaben erforderlich sind. |
| 5. |
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. |
§ 9
Der Vereinsvorsitzende
| 1. |
Der Vereinsvorsitzende ist Vorstand
des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der
Beschlüsse des Vereinsvorstandes. |
| 2. |
Der Vereinsvorsitzende bedarf zu
seiner Amtsführung des Vertrauens der Mitgliederversammlung. |
§ 10
Fachausschüsse
| |
Der Vereinsvorstand kann für
bestimmte Sachgebiete des Haus- und Grundeigentums Fachausschüsse
einsetzen. Die Fachausschüsse üben beratende Tätigkeit
aus. Ihre Mitglieder werden vom Vereinsvorstand bestellt und
zu den Sitzungen einberufen. |
§ 11
Mitgliederversammlung
| 1. |
Die Mitgliederversammlung dient
der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über
die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten
Aufgaben. Ihr obliegt im Übrigen die Vornahme etwaiger
Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern
und die Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins. Sie ist zu berufen, wenn
| a. |
das Interesse des Vereins
es erfordert, |
| b. |
ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angebe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt. |
|
| 2. |
Alljährlich hat innerhalb der ersten
sechs Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung stattzufinden,
die der Rechenschaftslegung des Vorstandes, der Genehmigung
des Haushaltes und der Vornahme der Wahlen dient. In dieser
Versammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht, die
Jahresrechnung sowie ein Prüfungsbericht der von der Mitgliederversammlung
gewählten Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Versammlung
obliegt es, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die Wahlen
zum Vorstand und der Rechnungsprüfer vorzunehmen. |
| 3. |
Der Verlauf und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu Beurkunden,
die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen
sind. |
§ 12
| 1. |
In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied Sitz und Stimme. Es kann sich durch den Ehegatten,
volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines
Haus- und Grundeigetums vertreten lassen. |
| 2. |
Die Vereinigung mehrerer Stimmen
auf einen Vertreter ist zulässig. |
§ 13
| 1. |
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich
durch die Tagespresse oder im Verkündigungsorgan vom Vorsitzenden
einberufen und von ihm geleitet. |
| 2. |
Die Mitgliederversammlung beschließt,
von den Vorschriften in den §§ 15 und 16 abgesehen,
mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende. |
§ 14
Satzungsänderung
| |
Änderungen dieser Satzung bedürfen
einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß
über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn
zu der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge
genau bekanntgegeben sind. |
§ 15
| 1. |
Der Verein kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag
kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet
werden bzw. bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte
der Mitglieder. |
| 2. |
Die Auflösung findet nur statt,
wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der
Anwesenden, die zu der Versammlung erschienen sind, ihre Zustimmung
erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig,
so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung zu berufen,
die dann beschlußfähig ist. |
| 3. |
Im Falle der Auflösung findet
eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende
als Liquidator durchzuführen hat. |
| 4. |
Über das nach Bestreitung der
Verpflichtung des Vereins vorhandene Vermögen beschließt
die auflösende Mitgliederversammlung. |
§ 16
Gerichtsstand
| |
Zuständig für alle
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern
ist das Amtsgericht Solingen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
durch Änderung der Satzung vom 27.03.2009 beschlossen
und in Kraft gesetzt.
Solingen, den 31.03.2009
Der Vorstand
Wilfried Pistor, Vorsitzender
Die Satzungsänderungen sind am 09.07.2009
in das Vereinsregister unter Nr. 594 eingetragen worden.
Solingen, den 09.07.2009
Amtsgericht Solingen
Lange, Justizangestellte |
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