| In der Bundesrepublik Deutschland
stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte
zur Vererbung an.
Nach Schätzungen werden bis zum Jahre 2010 rund 15,1 Millionen
Haushalte Vermögenswerte für
2 Billionen Euro erben. Dafür fallen jährlich rund
3 Milliarden Euro
an Erbschaftsteuer an. Mindestens die Hälfte dieses
Steueraufkommens wird dem Fiskus geschenkt und könnte durch
eine bessere Planung und Gestaltung der Vermögensnachfolge
vermieden werden.
Die Lösung besteht in
einer vorweggenommenen Erbfolge durch
Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten des
späteren Erblassers auf seine Kinder oder auf künftige
Generationen. Dies gilt besonders
für Immobilienvermögen, das derzeit nur mit 50%
bis 60% seines tatsächlichen Verkehrswertes bei der Grundlage
zur Bemessung der Schenkung und Erbschaftsteuer angesetzt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 31.01.2007
hierzu entscheiden, dass diese Wertansätze nicht verfassungsgemäß
sind. Jetzt muss noch der Gesetzgeber aktiv werden. Die
Gesetzesänderung wird im Jahre 2008 erwartet. Mit einer zukünftigen
Erhöhung des Erbschaftsteueraufkommens ist zu rechnen.
Zumindest bis dahin können die aktuell bestehenden
steuerlichen Vorteile noch mitgenommen werden und der Staat kann
„legal enterbt“ werden.
Schenkungsteuerlich besteht der Vorteil eines jetzigen Handelns
insbesondere darin, dass die persönlichen Freibeträge
alle 10 Jahre wieder aufleben und die Freibeträge darüber
hinaus bei Schenkungen jedem Kind im Verhältnis zu jedem Elternteil,
also mehrfach zustehen. Die Übertragung mit einem vorbehaltenen
Nießbrauchsrecht zugunsten des Schenkers führt zu weiteren
Steuervorteilen. Vor allem tritt die Wertsteigerung des übertragenen
Immobilienvermögens ab dem Übertragungszeitpunkt in den
Händen der Kinder ein und wird daher nicht mehr besteuert.
Schließlich kann die noch geltende günstige steuerliche
Bemessungsgrundlage bei der Übertragung von Immobilien ausgenutzt
werden. Danach kann ein normales Einfamiliehaus, das nicht gerade
in einer absoluten Toplage steht, in aller Regel steuerfrei auf
die Kinder übertragen oder vererbt werden.
Für eine vorzeitige Übertragung dieses Eigentums spricht
vor allem, dass die Eltern bereits
zu Lebzeiten mit ihren Kindern die Erbangelegenheit einvernehmlich
regeln können oder sich gegen Übernahme von Hege- und
Pflegedienstleistungen durch die Kinder von denen mit den Haus-
und Grundeigentum häufig verbundenen Verpflichtungen frei machen
möchten. Zur Sicherheit der übertragenden Elternteile
sollte für diese zusätzlich ein Nießbrauchsrecht
im Grundbuch eingetragen werden, damit die Kinder das Haus nicht
„über den Kopf der Eltern“ hinweg verkaufen können.
Geht es dagegen um die Übertragung
von mehreren Immobilien oder um die Übertragung von
einem Haus mit hohem Verkehrswert auf die nächste Generation,
ist es ratsam, die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen in die Überlegungen
mit einzubeziehen und möglichst im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge zu Lebzeiten des späteren Erblassers zu übertragen.
Denn die Schonfrist für Immobilienerben mit noch günstiger
Schenkung- und Erbschaftbesteuerung läuft mit hoher Wahrscheinlichkeit
mit mit einer neuen Gesetzgebung zu den Steuervergünstigungen
bei Immobilienvererbung im Jahre 2008 ab.
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