Home > Werbung
|
|
(Ho) Werden Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers zugesendet, so stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, ferner eine Eigentums- und Besitzstörung. Ebenso liegt darin eine unzumutbare Belästigung, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) verstößt. Für die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens beim Empfänger genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen. Eines Aufklebers "Werbung - nein danke" auf dem Briefkasten bedarf es nicht. So entschied das Landgericht (LG) Lüneburg mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 4.11.2011 (4 S 44/11). Der Fall: Der Rechtsanwalt klagte und bekam vor dem Landgericht (LG) Lüneburg recht. Dabei stützten sich die Lüneburger Richter auf Art. 2 GG, der das Selbstbestimmungsrecht garantiert. Das Interesse des Einzelnen am Schutz seiner Individualsphäre genieße grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse eines Unternehmers an Werbung. Auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei verstoßen worden (einschränkend jetzt: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 129/10 - Einkauf Aktuell, wegen der Existenz redaktioneller Beiträge in diesem Magazin Wettbewerbsverstoß verneint). Das Urteil wörtlich: © Dr. Hans Reinold Horst |
Anbieterkennzeichnung
| Impressum | Datenschutz
| Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt
| Presse