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Werbung - nein danke!

(Ho) Werden Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers zugesendet, so stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, ferner eine Eigentums- und Besitzstörung. Ebenso liegt darin eine unzumutbare Belästigung, die gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) verstößt. Für die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens beim Empfänger genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen. Eines Aufklebers "Werbung - nein danke" auf dem Briefkasten bedarf es nicht. So entschied das Landgericht (LG) Lüneburg mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 4.11.2011 (4 S 44/11).

Der Fall:
Trotz mehrerer Schreiben an die Deutsche Post, den Einwurf unerwünschter Werbesendungen in den Briefkasten zu unterlassen, wurden immer wieder noch weitere drei Monate lang wöchentlich Ausgaben von „Einkauf aktuell“ in den Briefkasten eines Rechtsanwalts gesteckt. Der wehrte sich schriftlich, machte seinen Unterlassungsanspruch geltend und verlangte eine Unterlassungserklärung. Diese Erklärung wollte die Post nicht abgeben, weil die Kosten und Mühen gemessen an der Belästigung des Empfängers zu hoch angesetzt seien.

Der Rechtsanwalt klagte und bekam vor dem Landgericht (LG) Lüneburg recht. Dabei stützten sich die Lüneburger Richter auf Art. 2 GG, der das Selbstbestimmungsrecht garantiert. Das Interesse des Einzelnen am Schutz seiner Individualsphäre genieße grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse eines Unternehmers an Werbung. Auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei verstoßen worden (einschränkend jetzt: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 129/10 - Einkauf Aktuell, wegen der Existenz redaktioneller Beiträge in diesem Magazin Wettbewerbsverstoß verneint).

Das Urteil wörtlich:
„Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl von Werbeverweigerern wird dies gegebenenfalls dazu führen, dass die bisher bekannte Form der Postwurfsendungen nicht mehr möglich sein wird.“ Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die gesamte Werbewirtschaft wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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