(Ho) Wer sich im Testament nicht juristisch
korrekt oder sonst sprachlich ungenau ausdrückt, riskiert, dass im
Wege der dann gebotenen und notwendigen Auslegung nicht das herauskommt,
was seinem tatsächlichen Willen entspricht.
Dazu zwei Beispiele:
- Im Testament legte der Erblasser fest, dass zwei namentlich benannte
Erben die Guthaben des Sparkassenbuches und des Girokontos erhalten
sollen und außerdem auch "das, was noch übrig ist."
Dabei handelte es sich um ein Hausgrundstück, das im Testament
nicht erwähnt war. Ein dritter - gesetzlicher - Erbe klagt nun
gegen die beiden testamentarisch eingesetzten Erben in ihrer Eigenschaft
als „Erbschaftsbesitzer“ auf Herausgabe des Hauses und auf
Zustimmung zur Umschreibung des Grundbuchs. Das Oberlandesgericht (OLG)
München (Beschluss vom 28.6.2010 – 31 Wx 80/10) gab ihm recht.
Die Begründung:
Verfüge der Erblasser nur bezüglich bestimmter Vermögenswerte
testamentarisch, gelte im Hinblick auf die anderen Vermögenswerte
die gesetzliche Erbfolge. Die Formulierung „das was übrig
bleibt“ legte das OLG dahin aus, dass damit nicht das Hausgrundstück,
sondern lediglich sonstige kleinere Geldbeträge gemeint seien.
- In einem anderen Fall verfügte der Erblasser testamentarisch
über seine wertlose Wohnungseinrichtung, nicht aber über sein
umfangreiches Geldvermögen. Allerdings hatte er der im Testament
bedachten Person Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt. Der
Bevollmächtigte machte im Erbfall geltend, die Einräumung
der Kontovollmacht zusammen mit der Benennung im Testament sei als Erbeinsetzung
insgesamt zu werten.
Dies sah das OLG München (Beschluss vom 15.7.2010 – 31 Wx
33/10) anders. Denn der wesentliche Teil des Nachlasses - das Geldvermögen
- sei im Testament nicht angesprochen worden. Deshalb sei der im Testament
nicht bedachte gesetzliche Erbe Alleinerbe geworden. Die Zuwendung der
Wohnungseinrichtung sei nur als Einräumung eines Vermächtnisses
zu werten.
Ob die beiden genannten Entscheidungsbegründungen Überzeugungswirkung
entfalten können, ist sicherlich eine hoch diskussionswerte Frage.
Gerade dies zeigt aber die Notwendigkeit, seinen Willen klar und
unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies kann nur
gewährleistet werden, wenn man sich bei der Formulierung seines Testaments
auch fachkundig beraten lässt.
Nähere Informationen enthält die Broschüre
„Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“,
2. Auflage 2011, ISBN 978-3-939787-48-8, 385 Seiten, 19,95 € zuzüglich
2,50 € Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen über Haus
& Grund Solingen.
© Dr. Hans Reinold Horst
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