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Testament: Auslegungsfrage

(Ho) Wer sich im Testament nicht juristisch korrekt oder sonst sprachlich ungenau ausdrückt, riskiert, dass im Wege der dann gebotenen und notwendigen Auslegung nicht das herauskommt, was seinem tatsächlichen Willen entspricht.

Dazu zwei Beispiele:

  • Im Testament legte der Erblasser fest, dass zwei namentlich benannte Erben die Guthaben des Sparkassenbuches und des Girokontos erhalten sollen und außerdem auch "das, was noch übrig ist." Dabei handelte es sich um ein Hausgrundstück, das im Testament nicht erwähnt war. Ein dritter - gesetzlicher - Erbe klagt nun gegen die beiden testamentarisch eingesetzten Erben in ihrer Eigenschaft als „Erbschaftsbesitzer“ auf Herausgabe des Hauses und auf Zustimmung zur Umschreibung des Grundbuchs. Das Oberlandesgericht (OLG) München (Beschluss vom 28.6.2010 – 31 Wx 80/10) gab ihm recht.
    Die Begründung:
    Verfüge der Erblasser nur bezüglich bestimmter Vermögenswerte testamentarisch, gelte im Hinblick auf die anderen Vermögenswerte die gesetzliche Erbfolge. Die Formulierung „das was übrig bleibt“ legte das OLG dahin aus, dass damit nicht das Hausgrundstück, sondern lediglich sonstige kleinere Geldbeträge gemeint seien.
     
  • In einem anderen Fall verfügte der Erblasser testamentarisch über seine wertlose Wohnungseinrichtung, nicht aber über sein umfangreiches Geldvermögen. Allerdings hatte er der im Testament bedachten Person Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt. Der Bevollmächtigte machte im Erbfall geltend, die Einräumung der Kontovollmacht zusammen mit der Benennung im Testament sei als Erbeinsetzung insgesamt zu werten.
    Dies sah das OLG München (Beschluss vom 15.7.2010 – 31 Wx 33/10) anders. Denn der wesentliche Teil des Nachlasses - das Geldvermögen - sei im Testament nicht angesprochen worden. Deshalb sei der im Testament nicht bedachte gesetzliche Erbe Alleinerbe geworden. Die Zuwendung der Wohnungseinrichtung sei nur als Einräumung eines Vermächtnisses zu werten.

Ob die beiden genannten Entscheidungsbegründungen Überzeugungswirkung entfalten können, ist sicherlich eine hoch diskussionswerte Frage. Gerade dies zeigt aber die Notwendigkeit, seinen Willen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn man sich bei der Formulierung seines Testaments auch fachkundig beraten lässt.

Nähere Informationen enthält die Broschüre
„Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“,
2. Auflage 2011, ISBN 978-3-939787-48-8, 385 Seiten, 19,95 € zuzüglich 2,50 € Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen über Haus & Grund Solingen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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