Home > Umstellung auf Digitalfernsehen - Mieter zahlt
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(ho) Am 30.4.2012 wird die analoge Satellitenübertragung eingestellt und ausschließlich digitale Signale über Satellit versendet. Davon betroffen sind alle Haushalte, die ihren Fernseh- und Radioempfang bisher analog über Satellit erhalten. Für Haushalte, die ihre Empfangssignale über Kabel oder durch terrestrische Antennen erhalten, ändert sich nichts. Ebenso unbehelligt bleiben Fernsehzuschauer, die das digitale „Überall-Fernsehen“ DVB-T. oder Internetfernsehen empfangen. Gibt es Zweifel, ob man von der Abschaltung des analogen Satellitenempfangs betroffen ist, klärt die Videotextseite 198 der Sender Das Erste, einiger dritter Programme, ProSieben, RTL, SAT1 und ZDF auf. Auch einige Kabelnetzbetreiber speisen ein analoges Satellitensignal in ihre Netze ein. In diesen Ausnahmefällen erscheint der Hinweis auf das Gebot zur Umrüstung auf digitalen Empfang ebenfalls bei Kabelzuschauern. Der Kabelanbieter kümmert sich aber dann direkt um die Umrüstung, um seiner vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung von Programmangeboten weiter lückenlos genügen zu können. Der Zuschauer selbst braucht dann nichts zu tun. Je nach Alter der eigenen Satellitenschüssel kann es für die Einrichtung der digitalen Empfangsmöglichkeit schon ausreichen, einen digitalen Empfänger, auch Set-Top-Box oder Receiver genannt, anzuschaffen. Neuere Generationen von Fernsehgeräten beinhalten diesen Empfänger bereits integriert. Ein kurz aktivierter Sendersuchlauf bei all diesen Geräten verschafft schnell Klarheit darüber, ob man bereits zusätzlich digitale Programme empfangen kann. Für die digitale Empfangsmöglichkeit der Satellitenschüssel kann ein Alter von 12 Jahren als Richtschnur dienen. Ältere Anlagen halten Satellitenempfangstechnik noch nicht vor. Lässt sich allein aufgrund des digitalen Empfängers in der Wohnung nach Sendersuchlauf noch keine digitale Empfangsmöglichkeit herstellen, genügt es zumeist, dass LNB auf digitale Empfangsmöglichkeit umzurüsten. Die gesamte Satellitenschüssel muss dazu nicht erneuert werden. Was beim Umstieg auf die Digitaltechnik zu beachten ist, wird auf der Internetseite www.klardigital.de erklärt. Ergänzende Informationen sind im Fachhandel erhältlich. Die Umstellung der Empfangstechnik auf digitales Fernsehen stellt eine Modernisierungsmaßnahme des Vermieters dar, die Grundlage einer Mieterhöhung sein kann. Dies lässt sich gleich mehrfach begründen. Zunächst einmal liegt in der höheren Empfangsqualität in Bild und Ton nach HDTV-Standard eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnwertes und gleichzeitig eine nachhaltige Gebrauchswertserhöhung der Mieträume. Neben einer erhöhten Programmvielfalt in erheblich gesteigerter Empfangsqualität bietet das digitale Fernsehen zusätzliche Verbesserungen in Form eines elektronischen Programmführers (EPG), der Basisinformationen rund um die Sendungen und Hintergrundangaben zu Spielfilmen, Sportereignisse oder Schauspieler und bietet. Hinzu tritt die Möglichkeit zum individuellen Empfang von Filmen und Serien auf Abruf (Video-on-demand). Schließlich wird zeitversetztes Fernsehen angeboten. Möglich sind der individuelle Beginn, aber auch die eigene gewählte Unterbrechung des Programms, um später exakt an derselben Stelle weiter fernzusehen. Da im April 2012 der analoge Betrieb im Fernsehbereich abgeschaltet wird und es deswegen ohne Rücksicht auf einen eigenen Entschluss des Vermieters notwendig wird, auf digitalen Fernsehempfang umzurüsten, kann der Vermieter die Miete auch deswegen erhöhen, weil er die Umrüstung infolge eines Umstandes vorgenommen hat, den er nicht zu vertreten hat. Wenn wir davon ausgehen, dass Wohnungen heutzutage stets mit Fernsehempfangsmöglichkeiten vermietet werden, so kann umgekehrt auch der Mieter die weitere Gewährleistung eines Fernsehempfangs vom Vermieter verlangen. Rechtlich gilt das aber nur für den bisherigen Empfangsstandard. Denn nur dieser Standard ist nach dem Mietvertrag geschuldet. Bietet sich aber wegen der Umstellung auf digitale Empfangsmöglichkeiten nur noch eine Umrüstung der vorgehaltenen Empfangstechnik an, kann der Vermieter diesen Zustand so herzustellen, allerdings auf Kosten des Mieters, weil eben in dieser Maßnahme wie gezeigt eine Modernisierung liegt. Ist der Mieter nicht bereit die Kosten einer möglicherweise notwendigen Antennenumrüstung zu tragen und beruft er sich auf eine Pflicht des Vermieters zur Herstellung eines digitalen Antennenanschlusses auf dessen Kosten, so kann der Vermieter den Mieter nach der Rechtsprechung auf alternative Empfangsmöglichkeiten wie zum Beispiel das Internetfernsehen verweisen (AG Wedding, Urteil vom 20.5.2010 – 22a C 308/09, GE 2010, 1429; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.5.2010 – 2-09 S 47/08, ZMR 2010, S. 965). Ohne Belang ist dabei der denkbare Einwand des Mieters, er besitze keinen Computer. Für die Mieterhöhung kommen drei Alternativen infrage:
Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, seinen Mietern einen digitalen Receiver oder ein digitales Empfangsgerät zur Verfügung zu stellen. Für die Anschaffung dieser Geräte ist der Mieter auf eigene Kosten zuständig. Auch zu einer Umwandlung des digitalen Empfangssignals in ein analoges Signal, um den Mietern die Anschaffung von digitalen Geräten zu ersparen, ist der Vermieter nicht verpflichtet. Diese Ansicht ist in der Rechtsprechung einhellig (LG Hamburg, Beschluss vom 4.3.2009 - 318 S 29/08, ZMR 2009, S. 796; LG Berlin, Beschluss vom 21.8.2003, GE 2003, S. 1613; AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 29.10.2004 - 20 C 98/03, NJW 2005, S.371; zuvor bereits: Schach, Mietrechtliche Aspekte der Umstellung auf digitales Fernsehen, GE 2002, S. 1090 ff.). © Dr. Hans Reinold Horst |
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