Home > Fehlalarm: Keine Haftung für aufgebrochene Tür
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(ho) Zuerst glaubte die Nachbarin aus der angrenzenden Wohnung ein Stöhnen und Jammern zu hören. Auf ihren besorgten Anruf hin wurde nicht abgenommen. Daraufhin rief die Nachbarin die Feuerwehr in der Annahme, es liege ein Notfall vor. Die Feuerwehr machte kurzen Prozess und brach die Tür der Nachbarwohnung auf. Die Wohnung war leer. Der Vermieter wollte die zerstörte Wohnungseingangstür von der Nachbarin ersetzt haben, die die Feuerwehr alarmiert hatte. Damit stieß er beim Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 26.1.2011 - 49 S 106/10, Grundeigentum Berlin 2011, S. 614) allerdings auf taube Ohren. Ein Schadensersatzanspruch komme nicht infrage. Denn es handele sich nicht um einen bewussten Fehlalarm. Vielmehr habe die Nachbarin überzeugend dargelegt, dass sie vom Vorliegen eines Notfalls überzeugt sein durfte. Damit war es Aufgabe der Feuerwehr zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen waren. Sie selbst hafte für mögliche Einsatzschäden, nicht aber der aufmerksame Bürger, der die Feuerwehr berechtigt herbeirufe. Kommentar: © Dr. Hans Reinold Horst |
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