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Fehlalarm: Keine Haftung für aufgebrochene Tür

(ho) Zuerst glaubte die Nachbarin aus der angrenzenden Wohnung ein Stöhnen und Jammern zu hören. Auf ihren besorgten Anruf hin wurde nicht abgenommen. Daraufhin rief die Nachbarin die Feuerwehr in der Annahme, es liege ein Notfall vor. Die Feuerwehr machte kurzen Prozess und brach die Tür der Nachbarwohnung auf. Die Wohnung war leer. Der Vermieter wollte die zerstörte Wohnungseingangstür von der Nachbarin ersetzt haben, die die Feuerwehr alarmiert hatte.

Damit stieß er beim Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 26.1.2011 - 49 S 106/10, Grundeigentum Berlin 2011, S. 614) allerdings auf taube Ohren. Ein Schadensersatzanspruch komme nicht infrage. Denn es handele sich nicht um einen bewussten Fehlalarm. Vielmehr habe die Nachbarin überzeugend dargelegt, dass sie vom Vorliegen eines Notfalls überzeugt sein durfte. Damit war es Aufgabe der Feuerwehr zu entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen waren. Sie selbst hafte für mögliche Einsatzschäden, nicht aber der aufmerksame Bürger, der die Feuerwehr berechtigt herbeirufe.

Kommentar:
Da die Wohnung leer war, fehlt es gerade eben an der Berechtigung des Alarms. Die Nachbarin hätte also im Verfahren zur Überzeugung des Gerichts unter Beweisantritt darlegen müssen, aus welchen Gründen sie berechtigt von der tatsächlich nicht bestehenden Notlage ausgehen musste. Die Behauptung, irgendwelche Geräusche als Stöhnen und Jammern fehlinterpretiert zu haben, reicht hierzu sicherlich nicht aus. Deshalb ist die Entscheidung durchaus kritikwürdig. Sie bekommt umso höheres Gewicht vor dem Hintergrund der bevorstehenden Einführung von Rauchwarnmeldern und der hier eben so denkbaren Möglichkeit von Fehlalarmen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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