Home > Erbe: Nicht vorzeitig ausschlagen
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(ho) Eine Erbin schlug durch notarielle Erklärung das Erbe nach ihrer Stiefmutter aus. Denn sie ging davon aus, dass sie mehr Schulden als Vermögen erbt. Dies war ein Irrtum. Denn später stellte sich heraus, dass die Stiefmutter ein Vermögen im Wert von circa 76.000 € hinterlassen hatte; dies, obgleich sie zu Lebzeiten aus finanziellen Gründen ihr Haus veräußert hatte und auch permanent auf Unterstützung angewiesen war. Jetzt bereute die Stieftochter ihren Schritt und focht die Ausschlagung wegen Irrtums an. Damit scheiterte sie vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschluss vom 31.1.2011 – I-3 Wx 21/11). Denn der Irrtum über reine Spekulationen zur Vermögenslage des Nachlasses genüge für eine solche Anfechtung nicht, wie die Düsseldorfer Richter hervorhoben. Als Erbe habe man die Möglichkeit, seinem Verdacht zur Überschuldung des Nachlasses nachzugehen und die Sache mit Miterben oder dem Erbschaftsbesitzer zu klären. Geschehe dies nicht - wie im entschiedenen Fall, lasse sich die Ausschlagung nicht beliebig anfechten. Nähere Informationen enthält die Broschüre „Übertragung
und Vererbung von Grundbesitz“, © Dr. Hans Reinold Horst |
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