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Dunkel-Deutschland?

(ho) Neben der 100 W Glühbirne hat die Europäische Union nun auch die 60 W Glühbirne geächtet und aus den Verkaufsregalen genommen. Kehren wir jetzt deshalb bald zu „Dunkelkammerverhältnissen“ zurück? Sicher nicht, auch wenn ein bisschen weniger Licht dem einen oder anderen Zeitgenossen ganz lieb wäre. Insbesondere in Großstädten und in dichteren urbanen Wohnstrukturen wird Lichtschein häufig als Beeinträchtigung, als Immission empfunden. Das brachte Mieter sogar schon auf die Idee, sich durch Mietminderungen gegen Leuchtreklamen zu wehren, die von ihnen als aufdringlich geächtet werden. Das Landgericht (LG) Berlin winkte ab (Urteil vom 19.12.2003 - 64 S 353/03, ZMR 2004, 583). In einer Großstadt seien Leuchtreklamen normal, auch wenn sie ins Schlafzimmer leuchteten. In diesen Wohngebieten könne man nicht davon ausgehen, dass während der Nachtstunden absolute Dunkelheit herrsche. Zudem stelle der durch Leuchtreklamen verursachte Lichteinfall in einer Wohnung keinen Beschaffenheitsmangel dar und berechtige auch deshalb nicht zur Minderung. Vor allem könne der Mieter Jalousien, Fenstervorhänge oder ähnliches abends vor die Fenster ziehen, um den ihn störenden Lichteinfall zu dämpfen.

Anders sah es das Amtsgericht (AG) Berlin-Neukölln: Der Mieter könne vom Vermieter die Beseitigung einer von ihm nach Vertragsabschluss installierten störenden Leuchtreklame auch dann verlangen, wenn die Wohnung in einer Geschäftsstraße liege (Urteil vom 1.2.1983 -11 C 483/82, MM 1983, S. 14). Ob der Vermieter überhaupt Zugriffsmöglichkeiten auf die Leuchtreklame habe, bleibe dabei ohne Belang. Einen vermittelnden Weg ging das Amtsgericht (AG) Wuppertal (Urteil vom 17.3.1983 – 34 C 131/92): Eine den Mieter störende beleuchtete Reklametafel dürfe bis 23:00 Uhr betrieben, müsse danach aber ausgeschaltet werden.

Für viel Aufsehen sorgte ein Nachbarschaftsstreit in Wiesbaden um den Betrieb einer 40 W starken Haustür-Außenbeleuchtung, die dazu noch durch einen Bewegungsmelder gesteuert wurde. Durch den ständig auf und abflackernden Lichtschein in seinem Schlafzimmer fühlte sich der Nachbar gestört. Mit Urteil vom 19.12.2001 (10 S 46/01, NZM 2002, 86 = NJW 2002, 615) entschied das Landgericht (LG) Wiesbaden, dem genervten Nachbarn stehe gegen den Bewegungsmelder gesteuerten Betrieb der Außenleuchte ein Unterlassungsanspruch aus 1004 BGB zu. Die Wiesbadener Richter sahen es für den Nachbarn als unzumutbar an, die Lichteinwirkungen durch Rollladenbetrieb oder das Anbringen von Gardinen auf ein zumutbares Maß zurück zu schrauben.

Sowohl Mieterrechte als auch die Rechte von Nachbarn müssen sich aber an der Ortsüblichkeit des Wohngebietes orientieren. Deshalb wird es in einer Großstadt recht schwierig sein, erfolgreich gegen Leuchtreklamen, großflächige Werbebildschirme oder auch gegen die immer verbreitetere Weihnachtsdekoration von Gebäuden und Grundstücken vorzugehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen etwa durch Schlafstörungen auch nur normal empfindlicher Mitmenschen durch Lichteinwirkungen führen aber zu Abwehransprüchen.

Daneben ist die Zulässigkeit von Lichtbeeinträchtigungen auch nach dem öffentlichen Baurecht und bei räumlichem Bezug zu Straßen auch nach dem Straßenverkehrsrecht zu beurteilen. Schließlich kommt die Umweltbehörde ins Spiel, wenn störendes Licht von gewerblichen Anlagen ausgeht.

© Dr. Hans Reinold Horst

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