Home > Herbstlaub – Achtung Haftungsgefahr
|
|
(Ho) Mit dem Herbstlaub ist es im Prinzip genauso wie mit Schnee und Eis. Mit ihm gehen Rutsch- und Sturzgefahren einher, die sich in Unfällen mit Körper- und Sachschäden niederschlagen können. Damit es soweit nicht kommt, sind die Eigentümer der jeweilig vom Laub befallenen Flächen verpflichtet Vorsorge zu treffen. Sie haben den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf ihren Flächen zu sichern (Verkehrssicherungspflicht). Verantwortlich ist für öffentliche Straßen und Bürgersteige die Gemeinde, soweit es sich um Ortsstraßen handelt. Viele Gemeinden haben die Straßenreinigung innerhalb geschlossener Ortslagen den Eigentümern, Nießbrauchern, Erbbauberechtigten bzw. Dauerwohnberechtigten oder Nutzungsberechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen. Dazu sind sie auf der Grundlage einer Straßenreinigungssatzung berechtigt. Sie kann Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung regeln. Häufig umfasst die Reinigungspflicht insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut sowie den Winterdienst. Der Kehricht darf nicht den Nachbarn zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Zu reinigen sind Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen der öffentlichen Straßen. Auch die Fahrbahnen selbst können von der Reinigungspflicht betroffen sein, wenn die Gemeinde keine eigene Straßenreinigungsgebühr erhebt und keinen Straßenreinigungsdienst unterhält. Im Zuge der Ortsdurchfahrten der Landesstraßen ist die Reinigungspflicht der Fahrbahnen nicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen worden. Grundsätzlich ist die Reinigung nach Bedarf durchzuführen. Eine ordnungsgemäße Reinigung in den Herbstmonaten ist besonders zur Verhinderung des Zuschlämmens der Straßeneinläufe und damit zur Sicherstellung der Abführung des Niederschlages und später des Tauwassers erforderlich. Natürlich soll sie – wie schon gesagt – auch der Unfallverhütung insbesondere für Fußgänger dienen und die Sturzgefahr reduzieren. Dennoch müssen Fußgänger im Herbst mit erhöhter Rutschgefahr auf Gehwegen rechnen. Denn den Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig völlig laubfrei zu halten. Dies zeigt ein Urteil des LG Coburg (Az.: 14 O 742/07), mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer auf Laub gestürzten Passantin gegen die Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde. Die Klägerin brach sich eine Schulter und prellte sich das Knie. Sie wollte von der Gemeinde rund 300 Euro Schadensersatz und 2.500 Euro Schmerzensgeld, weil die Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Das sah das LG Coburg anders und wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass Gehwege im Bereich von Laubbäumen stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen, sobald die Blätter fallen. Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die beklagte Gemeinde den Bürgersteig wenige Tage zuvor von Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nach Auffassung des LG Coburg nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich. Ebenso sieht es das Kammergericht Berlin (KG, Az.: 9 U 134/04): Ist nach dem Straßenreinigungsverzeichnis einer Kommune eine Straße einmal wöchentlich zu reinigen, so kann eine Fußgängerin, die auf nassem Laub ausrutscht und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, keinen Schadensersatz geltend machen. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Denn insbesondere im Herbst ist es unmöglich, abweichend von Reinigungsplänen die Straße zu säubern, weil schon innerhalb von Minuten erneut feuchtes Laub im großen Umfang auf den hier ebenfalls von der Kommune zu reinigenden Gehweg fallen könnten. Die Fußgängerin hätte auf dem genügend breiten Gehweg der erkennbaren Gefahrenstelle ausweichen können. Auch das OLG Frankfurt/Main (Az. 1 U 301/07) erteilte einer Gemeinde
Absolution: Neben der Gemeinde und dem Straßenanlieger, also dem Grundstückseigentümer, kann auch ein Mieter zum Laub kehren verpflichtet sein. Grundlage hierfür ist der Mietvertrag. Hat ein Mieter für die Säuberung des Bürgersteiges im Herbst während des Urlaubs eine geeignete Vertretung besorgt, so muss er seinen Urlaub nicht unterbrechen, um zu prüfen, ob die Ersatzperson ihre Arbeit korrekt erledigt. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Verletzungsschaden, so kann der Mieter hierfür nicht haftbar gemacht werden (OLG Köln, Az.: 26 U 44/94). Besteht eine solche klare Regelung im Mietvertrag aber nicht, so haften die Eigentümer. So hatte zum Beispiel eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eindeutig geregelt, dass auch die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht auf dem Bürgersteig zu erfüllen haben. Verletzt sich dann jemand nach einem Sturz auf dem Herbstlaub, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig. Intern kann dann der Schaden von dem Eigentümer ersetzt werden, der verantwortlich war (OLG Frankfurt am Main, Az.: 3 U 93/01). Grundsätzlich muss der Bürger auch zum Besen greifen, wenn das Laub auf dem Gehweg von Bäumen im Eigentum der Gemeinde stammt. Entsprechende Festlegungen in Straßenreinigungssatzungen sind üblich. So hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 13.02.2008 (Az.: 5 A 34/07) entschieden, die Gemeinde könne für ihre eigenen Straßenbäume den Anliegern der Straßen die Straßenreinigungspflicht übertragen. Sie seien zum Fegen des Laubes verpflichtet, wenn die Bäume auf öffentlichem Grund direkt neben den eigenen Grundstücken stehen. Es bleibt die Frage, wie man sich gegen Schadensersatzforderungen von verletzten Fußgängern, die auf nassem Laub ausgerutscht sind, versichern kann. Die Privathaftpflichtversicherung hilft Eigentümern von selbstgenutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümerhaftpflichtversicherung ein. Für Mieter kann es wichtig sein, über eine Privathaftpflichtversicherung zu verfügen. Dies gilt für den Fall, dass er vom Vermieter oder dessen Versicherung schadensersatzpflichtig gemacht wird, weil er seinen aus dem Mietvertrag resultierenden Reinigungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Zum Umfang solcher Bemühungen kommt es auf den Einzelfall an. Türmt sich das Laub, so muss häufiger gekehrt werden. Andererseits ist es den Hauseigentümern und Mietern nicht zuzumuten, den ganzen Tag „Besenreinheit“ zu garantieren, wie aus der eingangs erwähnten Entscheidung des LG Coburg folgt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Gemeinde als Straßeneigentümer oder um einen privaten Grundstückseigentümer handelt. © Dr. Hans Reinold Horst |
Anbieterkennzeichnung
| Impressum | Datenschutz
| Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt
| Presse