| (Ho) Kommt es durch Feuerwehreinsätze
zu Schäden, haben die Geschädigten meist schlechte Karten. Denn
die Feuerwehr ist in erster Linie im öffentlichen Interesse zur Brandbekämpfung
und zur Rettung von Leben tätig. Kommt es hierbei zu Sachschäden,
zeigen sie sich in der gerichtlichen Bewertung untergeordnet.
Dazu zwei Beispiele aus der Rechtsprechung:
- In einem Fall, in dem die Feuerwehr innerhalb eines Löscheinsatzes
ein parkendes Auto beschädigte, wurde dem Halter
des Fahrzeugs kein Schadensersatz zugebilligt (OLG
Rostock, Urteil vom 03.09.2010 - 5 U 139/09, MDR 2011, 160). Zu der
Beschädigung des Fahrzeugs kam es durch herab fallende Dachziegel.
Sie mussten von der Feuerwehr schnell entfernt werden, um eventuelle
eingeschlossene Personen zu retten und um ein Ausbreiten des Feuers
auf Nachbargebäude zu verhindern. Deshalb hätten die Feuerwehrleute
nicht schuldhaft gehandelt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie sich
in erster Linie auf eine effektive Brandbekämpfung konzentriert
hätten. Schadensersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers
aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff seien daher nicht
gegeben.
- Deshalb hielt sich ein Vermieter in dem folgenden Fall gleich an seinen
Mieter:
Wegen einer Fehlfunktion löste der Rauchmelder
in der Mietwohnung Alarm aus. Die Nachbarn alarmierten die Feuerwehr.
Sie brach die Wohnungstüre auf. Der Mieter hatte
den Rauchmelder selbst eingebaut. Der Vermieter verlangte von seinem
Mieter den Ersatz der zerstörten Wohnungstüre. Das AG Hannover
(Urteil vom 20.04.2007- 537 C 17077/05, ZMR 2009, S. 293) ließ
ihn abblitzen. Eine Haftungszurechnung zulasten des Mieters entfalle,
wenn die Feuerwehr zum Beispiel infolge eines Rauchmelder-Fehlalarms
die Wohnungstüre beschädige. Denn die Installation gehöre
zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dass der Mieter
die Batterie des Rauchmelders nicht rechtzeitig wechselte, stelle ebenfalls
keine schuldhafte Verletzung seiner Obhutspflichten dar. Denn der Mieter
habe nicht ahnen können, dass die Nachbarn den Signalton, der die
nachlassende Batteriespannung anzeigte, mit einem Rauchalarm verwechseln
würden. Erst recht hätten er nicht damit rechnen können,
dass auch die Feuerwehr diesem Irrtum erliegen würde. Schadensersatz
sei daher mangels Verschulden nicht veranlasst.
© Dr. Hans Reinold Horst
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