Home > Auch zukünftige Mieten einklagbar
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| Jetzt ist es amtlich: Zahlungsklagen des Vermieters müssen sich nicht auf Mieten beschränken, mit denen der Mieter bereits für die Vergangenheit im Rückstand ist. Auch zukünftig fällig werdende Mieten bis zur Wohnungsräumung können mit eingeklagt werden, wenn aus dem bisherigen Zahlungsverhalten des Mieters die Sorge gerechtfertigt ist, dass er seine Mieten zukünftig nicht pünktlich entrichtet. Bereits entstandene Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, rechtfertigen diese Annahme. Auf ein gleichlautendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.
Mai 2011 (Az. VIII ZR 146/10) weist Haus & Grund Solingen hin. Pistor unterstreicht: Weitere Informationen zum Thema „Beitreibungen von Mietforderungen“ erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Solingen. © Dr. Hans Reinold Horst |
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