Home   >   Auch zukünftige Mieten einklagbar

Auch zukünftige Mieten einklagbar

Jetzt ist es amtlich: Zahlungsklagen des Vermieters müssen sich nicht auf Mieten beschränken, mit denen der Mieter bereits für die Vergangenheit im Rückstand ist. Auch zukünftig fällig werdende Mieten bis zur Wohnungsräumung können mit eingeklagt werden, wenn aus dem bisherigen Zahlungsverhalten des Mieters die Sorge gerechtfertigt ist, dass er seine Mieten zukünftig nicht pünktlich entrichtet. Bereits entstandene Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, rechtfertigen diese Annahme.

Auf ein gleichlautendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04. Mai 2011 (Az. VIII ZR 146/10) weist Haus & Grund Solingen hin.
Vorsitzender Pistor kommentiert die Praxisauswirkungen dieses vermieterfreundlichen Spruchs:
Bis jetzt waren die Gerichte sehr uneins darüber, ob man neben bereits fällig gewordenen Mieten in einem einzigen Verfahren auch zukünftige Mietforderungen mit einklagen kann. Der Vermieter musste seine Klage praktisch bisher jeden Monat um die dann fällig gewordene weiterhin nicht entrichtete Monatsmiete erweitern. Das ist jetzt vorbei. Er kann jetzt auch Klage auf die Leistung zukünftiger Mieten erheben, wenn aus dem bisherigen Zahlungsverhalten des Mieters die Sorge erwächst, dass er weiterhin nicht oder nur unpünktlich oder schließlich nur teilweise zahlt. Das ist nicht nur vereinfachend, sondern auch praxisgerecht.

Pistor unterstreicht:
Derartige Zahlungsklagen können auch mit Räumungsklagen gleichzeitig verbunden erhoben werden, wenn zum Beispiel wegen Zahlungsverzuges fristlos oder fristgerecht vom Vermieter gekündigt wurde.

Weitere Informationen zum Thema „Beitreibungen von Mietforderungen“ erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Solingen.

© Dr. Hans Reinold Horst

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse