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Lebensversicherung: Ex Frau will Geld

(ho). Als er heiratete, hatte er sein Feld bereits bestellt und eine Lebensversicherung abgeschlossen. „Irrtum vom Amt,“ musste sich der Mann eingestehen und ließ sich nach 16 Jahren scheiden. Er heiratete erneut - und starb. Die Lebensversicherung wurde an die zweite Ehefrau ausbezahlt. Die geschiedene erste Ehefrau hob den Zeigefinger und wollte Geld sehen. Trotz der Scheidung sah sie sich weiter bezugsberechtigt. Denn nach den der Lebensversicherung zu Grunde liegenden Richtlinien sei der Ehegatte bezugsberechtigt, der zur Zeit des Vertragsschlusses mit der versicherten Person verheiratet gewesen sei. Dies sei auch der Wunsch des verstorbenen Ex-Ehemannes gewesen. Die Versicherung wollte das nicht gelten lassen: nur der jeweils aktuelle Ehegatte sei aus der Lebensversicherung begünstigt, wenn keine ausdrückliche Bezugsberechtigung in den Vertrag aufgenommen sei. Die Sache landete vor Gericht.

Das Landgericht (LG) Coburg (Urteil vom 26.5.2010 - O 781/09) gab der Versicherung im Ergebnis recht: sei ein Bezugsrecht nicht ausdrücklich festgelegt, so sei der Ehegatte bezugsberechtigt, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet sei. Keinen Unterschied mache es, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nicht mehr bestehe.
Aber:
im Streitfall sei der Versicherungsnehmer gar nicht verheiratet gewesen, als er die Lebensversicherung abschloss. Deshalb greife die Richtlinie der Versicherung nicht ein, auf die sich die Ex-Frau bezogen hatte. Denn die Bezeichnung "Ehegatte" konnte sich nicht auf eine konkrete Person beziehen. Folglich könne dies nur der jeweilige Ehepartner sein.

Wir lernen:
will der Versicherungsnehmer trotz Scheidung den ersten Ehepartner weiterhin aus einer Lebensversicherung begünstigen, so kann dies durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft erfolgen. Gibt er diese Erklärung nicht ab und sagt schlicht nichts, so spricht einiges dafür, dass der jeweils aktuelle Ehepartner aus der Lebensversicherung bei Tod des Versicherungsnehmers begünstigt sein soll. Wer allerdings Sicherheit in dieser Frage haben will, sollte anlässlich einer ins Haus stehenden Scheidung auf etwa vereinbarte Bezugsrechte in seinen Lebensversicherungspolicen achten und gegebenenfalls korrigieren.

© Dr. Hans Reinold Horst

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