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(ho). Als er heiratete, hatte er sein Feld bereits bestellt und eine Lebensversicherung abgeschlossen. „Irrtum vom Amt,“ musste sich der Mann eingestehen und ließ sich nach 16 Jahren scheiden. Er heiratete erneut - und starb. Die Lebensversicherung wurde an die zweite Ehefrau ausbezahlt. Die geschiedene erste Ehefrau hob den Zeigefinger und wollte Geld sehen. Trotz der Scheidung sah sie sich weiter bezugsberechtigt. Denn nach den der Lebensversicherung zu Grunde liegenden Richtlinien sei der Ehegatte bezugsberechtigt, der zur Zeit des Vertragsschlusses mit der versicherten Person verheiratet gewesen sei. Dies sei auch der Wunsch des verstorbenen Ex-Ehemannes gewesen. Die Versicherung wollte das nicht gelten lassen: nur der jeweils aktuelle Ehegatte sei aus der Lebensversicherung begünstigt, wenn keine ausdrückliche Bezugsberechtigung in den Vertrag aufgenommen sei. Die Sache landete vor Gericht. Das Landgericht (LG) Coburg (Urteil vom 26.5.2010 - O 781/09) gab der
Versicherung im Ergebnis recht: sei ein Bezugsrecht nicht ausdrücklich
festgelegt, so sei der Ehegatte bezugsberechtigt, mit dem die versicherte
Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet sei. Keinen Unterschied
mache es, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person
nicht mehr bestehe. Wir lernen: © Dr. Hans Reinold Horst |
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