Home > Mietkündigungsverzicht
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(Ho) Soweit es sich nicht um Mietverhältnisse mit einem Studenten handelt, hat es der Bundesgerichtshof bisher akzeptiert, dass Vermieter und Mieter wechselseitig erklären können, dass sie bis maximal 4 Jahre seit dem Abschluss des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen, sprich fristgerechten Kündigung verzichten. Bislang entschieden die Instanzgerichte ganz unterschiedlich zu der Frage, ob eine Kündigung dann zum Ende des vierjährigen Kündigungsausschlusses oder erst einen Tag nach dem Ende des vierjährigen Kündigungsausschlusses zulässig erklärt werden kann. Auch hier brachte ein junges Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2010
– VIII ZR 86/10 – Aufklärung: © Dr. Hans Reinold Horst |
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