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Mietkündigungsverzicht – Erstmalige Kündigungsmöglichkeit?

(Ho) Soweit es sich nicht um Mietverhältnisse mit einem Studenten handelt, hat es der Bundesgerichtshof bisher akzeptiert, dass Vermieter und Mieter wechselseitig erklären können, dass sie bis maximal 4 Jahre seit dem Abschluss des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen, sprich fristgerechten Kündigung verzichten.

Bislang entschieden die Instanzgerichte ganz unterschiedlich zu der Frage, ob eine Kündigung dann zum Ende des vierjährigen Kündigungsausschlusses oder erst einen Tag nach dem Ende des vierjährigen Kündigungsausschlusses zulässig erklärt werden kann.

Auch hier brachte ein junges Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2010 – VIII ZR 86/10 – Aufklärung:
Zulässig ist die fristgerechte und ordentliche Mietkündigung bereits zum Ende des beiderseits erklärten Kündigungsausschlusses. Die Kündigung darf also noch während des Kündigungsausschlusses erklärt werden, ihre Wirksamkeitsfrist bis zu dessen Ende ablaufen. Berücksichtigt der Wohnungsmietvertrag dies in seinem „Kleingedruckten“ nicht, so ist eine Klausel über den wechselseitig erklärten Kündigungsverzicht sogar nach Auffassung des BGH unwirksam.

© Dr. Hans Reinold Horst

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