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Sozialmieter: Kein Mietanspruch gegen die ARGE

(Ho) Fehlen besondere Anhaltspunkte zu einer rechtlich bindenden Erklärung der ARGE gegenüber dem Vermieter, die Miete für den sozialhilfeberechtigten Mieter einschließlich Betriebskosten zu übernehmen, kann eine Genehmigungserklärung des Mietvertrags mit der Ankündigung, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen, nur als bloße Mitteilung einer Tatsache verstanden werden, ohne das der ARGE ein diesbezüglicher Rechtsbindungswille unterstellt werden kann. Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.07.2010 (Az: I – 24 U 230/09) bedeutet, dass der Vermieter im Falle von Zahlungsrückständen seines Sozialhilfe beziehenden Mieters aus einer Mietübernahmeerklärung der ARGE (früher Sozialamt) keinerlei Ansprüche herleiten kann. Die ARGE muss also trotz der Mietübernahmeerklärung weder Miete noch Betriebskosten direkt an den Vermieter entrichten.

Sie meinen, dass klingt paradox ? Und Sie fragen sich, wie ein solcher Fall überhaupt entstehen kann?
Ganz einfach:
Der Sozialhilfe berechtigte Mieter genügt zum Beispiel seinen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten gegenüber der ARGE nicht und unterlässt etwa Informationen über etwaige Hinzuverdienste oder die aktuelle Zusammensetzung seines Haushalts (Bedarfsgemeinschaft). Dann gehen die Behörden schlicht davon aus, dass Sozialhilfeansprüche nicht mehr bestehen, klappen den Aktendeckel zu und stellen die Zahlungen an den Vermieter kommentarlos ein. So auch in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Der Vermieter berief sich dagegen auf die vorab erteilte Mietübernahmeerklärung sowie auf den ausdrücklich behördlich genehmigten Mietvertrag – erfolglos. Weder aus öffentlich – rechtlichen Beziehungen zur Behörde noch zivilrechtlich könne der Vermieter aus der Mietübernahmeerklärung vorgehen. Denn die Behörde wolle mit einem solchen Schreiben nur eine Tatsache – die beabsichtigte direkte Zahlung – mitteilen, sich aber nicht rechtlich dazu verpflichten, so die OLG Richter in Düsseldorf. Da fragt man sich, was dann eine solche „Mietübernahmeerklärung“ überhaupt noch wert ist?

Praxistipp:
Bei eintretendem Zahlungsrückstand bleibt also nichts anderes übrig, als wegen eines vorab festgestellten Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 543 Abs. 1 BGB), und danach Räumungs- und Zahlungsklage zu erheben. Ist die Klage ausschließlich auf Zahlungsverzug gestützt und nach dem Vorbringen des klagenden Vermieters auch offenkundig begründet, informiert das Prozessgericht die ARGE über diese Entwicklung, um zu erreichen, dass die ARGE die Mietschulden übernimmt oder zumindest eine entsprechende Zahlung ankündigt. Zu einer entsprechenden Mitteilung ist das Prozessgericht nach § 22 Abs. 6 SGB II verpflichtet. Aus entsprechenden Verpflichtungserklärungen der ARGE zur Abwendung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann man dann allerdings auch gegen die ARGE selbst vorgehen. Sie können Grundlage einer Zahlungsklage direkt gegen die ARGE sein.
Durch Kündigung und Räumungsklage kann also ein „Umweg“ beschritten werden, um die Mietzahlungen doch noch zu erreichen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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