| (Ho) Klimaschutz über alles –
da darf doch auch das Mietrecht nicht im Wege stehen. Mit diesem Credo
legt das Bundesjustizministerium jetzt einen Diskussionsentwurf zur Änderung
des Mietrechts vor und arbeitet damit einen Auftrag ab, den bereits die
Koalitionsvereinbarung der amtierenden Bundesregierung am 26. Oktober
2009 formuliert hatte: Energetische Sanierungen und Modernisierungen
von Gebäuden sollen dem Vermieter erleichtert werden und
nicht am Widerstand der Mieter scheitern dürfen. Ferner soll
dem Mietnomadentum Einhalt geboten werden. Zufrieden oder gar
glücklich ist mit dem Entwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes
keiner. Der Deutsche Mieterbund sieht den Entwurf als Frontalangriff auf
den sozialen Mieterschutz, Haus & Grund sieht den Entwurf erst Recht
nicht als „großen Wurf“: Er gehe an der Praxis des Mietrechtsalltags
vorbei und greife nicht. Doch zunächst – worum geht es im Einzelnen?
- Energetische Sanierungen und Modernisierungen von Gebäuden
Der Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor,
das Recht der Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
neu zu regeln und dem Mieter gesteigerte Duldungspflichten bei energetischen
Modernisierungsmaßnahmen aufzuerlegen. Dabei soll die „energetische
Modernisierung“ alle Maßnahmen umfassen, die zur Verbesserung
der Energieeffizienz und zum Klimaschutz beitragen. Derartige Baumaßnahmen
soll der Mieter im Unterschied zum bisherigen Recht bei der Modernisierung
einschränkungslos und vorbehaltlos dulden müssen. Ergänzend
wird ihm bei „rechtlich verpflichtenden“ ordnungsgemäß
durchgeführten energetischen Modernisierungen „das Recht
zur Mietminderung abgeschnitten“. Nach dem noch geltenden Mietrecht
kann der Mieter Beeinträchtigungen in seiner Wohnnutzung, die ihm
durch die bauausführenden Maßnahmen entstehen, noch mit Mietminderungen
ahnden. Die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten
des Vermieters bei Modernisierungen sollen gesenkt werden. Zugleich
wird klargestellt, welche Rechtsfolgen fehlerhafte Modernisierungsankündigungen
für das Mieterhöhungsverfahren haben.
Abgesehen von energetischen Modernisierungen behält die beabsichtigte
Mietrechtsreform in allen anderen Modernisierungsfällen die grundsätzlich
geltende Regelungstechnik bei: Führen die Maßnahmen zur Beeinträchtigung
des Mietgebrauchs, so mindert sich die geschuldete Miete. Der Mieter
kann – künftig jedoch befristet – Härtegründe
einwenden. Auch soll es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Kosten wie
bisher mit jährlich 11 Prozent auf die Miete umgelegt werden können.
Diese Erhöhungsgrenze gilt auch weiter für die energetische
Modernisierung.
Haus & Grund Deutschland hat in einer öffentlichen
Stellungnahme den Gesetzesentwurf zu Recht als „Mogelpackung“
bezeichnet. Die Pläne seien vollkommen enttäuschend. Höhere
Kostenumlagen, der Ausschluss von Mietminderungen während der Umbauarbeiten
und die Pflicht der Mieter, die Sanierungen ohne Vorbehalt zu dulden,
würden nur greifen, wenn die energetische Modernisierung eines
Hauses auch rechtlich gefordert sei. Dies aber sei nur selten der Fall
und komme etwa bei der Heizungserneuerung oder bei der Dämmung
von Geschossdecken in Frage. Vor allem aber gibt es keine Rechtspflicht
zur energetischen Modernisierung. Denn die Energieeinsparverordnungen,
die entsprechende Gebote enthalten, wirken nur öffentlich rechtlich
im Verhältnis zur Baubehörde und letztendlich im Verhältnis
auch zum Schornsteinfeger als „Kontrollinstanz“. Mietrechtliche
Verpflichtungen begründen sie also nicht. Der Entwurf zielt also
vollständig ins Leere. Gibt es aber keine gesetzliche Pflicht zur
energetischen Sanierung, so können die Mieter auch wie bisher die
Miete bei Bauarbeiten mindern. Auch eine vorbehaltlose Duldungspflicht
des Mieters bei energetischen Baumaßnahmen ist dann wohl in der
Vermieterpraxis nicht anzutreffen, weil sie eben auch an rechtlich verpflichtende
Modernisierungen anknüpft oder an die Tatsache, dass der Vermieter
hinterher keine Mieterhöhung nach Modernisierung vornimmt. Vor
allem die zweite Variante wälzt Kosten vollständig auf die
Vermieter ab. Klimaschutz aber ist ein „politisches Allgemeinwohlziel“
und muss daher auf möglichst breite Schultern verteilt werden,
um effektiv zu sein. Außerdem sind es die Mieter, die durch Heizkostenersparnis
von energetischen Baumaßnahmen profitieren.
Ganz andere Töne kommen dagegen vom Land Berlin: Mit einem Gesetzesantrag
zum „Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung bezahlbarer Mieten und
zur Begrenzung von Energieverbrauch und Energiekosten“ an den
Bundesrat (Bundesrat-Drucksache 637/10 vom 12.10.2010) will man einem
„Mieterhöhungsdruck“ entgegenwirken, „hohe Mietrenditen
begrenzen und damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Bestandsmieten
…. leisten“. Woher diese Erkenntnisse stammen, ist bereits
völlig unerfindlich. Schon ein Blick in die Statistiken des als
neutral geltenden Statistischen Bundesamtes hätte diesen Ansatzpunkt
vom Tisch gefegt. Scheinbar aber liegt Wiesbaden von Berlin zu weit
entfernt. So will das Land Berlin den „Mietpreisauftrieb“
durch eine vermieterfeindliche Veränderung des Rechts zur Mieterhöhung
begrenzen und die Höhe des Modernisierungszuschlags von derzeit
11 Prozent auf 9 Prozent der investierten und anrechenbaren Baukosten
auf die Jahresmiete absenken. Wie gesagt, eine völlig praxisferne
Einschätzung der wohnungswirtschaftlichen Marktsituation, die die
soziale Mieterschutzfunktion des Wohnungsmieterechts um eine Komponente
anreichert, die Assoziationen zu sozialistischen Wohnungsbewirtschaftungsmaßstäben
aufkommen lässt.
- Mietnomaden
Doch zurück zum Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums:
Um dem Mietnomadentum zu begegnen, soll das Räumungsverfahren bei
vermieteten Wohnungen effizienter und kostengünstiger ausgestaltet
werden. So soll der Vermieter künftig die Möglichkeit haben
als gleichberechtigte Alternative zur sogenannten klassischen Räumung
eine Räumungsform auszuwählen, die auf die bloße Besitzbeschaffung
des Wohnraums beschränkt bleibt (sogenanntes Berliner Modell).
Damit sollen dem Vermieter insbesondere hohe Kostenvorschüsse für
Transport- und Lagerkosten des Räumungsguts erspart bleiben. Scheitert
die Räumungsvollstreckung an einer dritten, dem Vermieter bis dahin
unbekannten Person, die sich in der Wohnung aufhält, gegen die
sich aber der Vollstreckungstitel nicht richtet, so kann ein weiterer
Titel gegen diese dritte Person künftig schnell im Wege des einstweiligen
Räumungsschutzes erlangt werden (§ 940 a ZPO). Schließlich
soll ein neuer Kündigungsgrund geschaffen werden, wonach auch bei
Zahlungsverzug mit der Mietkaution genauso wie beim Verzug mit der Mietzahlung
die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige
Abmahnung ausgesprochen werden kann.
Diese Vorschläge zur Abwehr von Mietnomaden sind wenig zielführend.
Denn der betroffene Vermieter wird auch künftig nur auf ein Drittel
der Mietkaution zur Begleichung der Schäden zurückgreifen
können, die von Mietnomaden verursacht wurden. Denn der Mieter
muss nur etwas mehr als ein Drittel der Kaution leisten, um den geplanten
neuen Kündigungsgrund abwenden zu können. Schon dann ist er
mit zwei Kautionsraten nicht mehr im Verzug. Viel notwendiger wäre
es, dass die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten schnell und
wirksam bis zur Räumung der Wohnung durchgesetzt werden könnten.
Statt der Schaffung eines weiteren Kündigungsgrundes muss dafür
die Nutzung des einstweiligen Rechtschutzes ermöglicht werden.
Auch die geplante Wahlalternative bei der Wohnungsräumung (Berliner
Modell) bringt dem Vermieter nichts Neues. Es handelt sich lediglich
um eine Klarstellung. Denn der BGH hat bereits in seinen Beschlüssen
vom 05.11.2005 (Az.: I ZB 45/05) und vom 10.08.2006 (Az.: I ZB 135/05)
klargestellt, dass die „Berliner Räumung“ zulässig
ist.
Statt einer „Mietrechtsreform“ genau wie im Jahre
2001 nun auch wieder nur ein verunglücktes und praxisfernes „Reförmchen“?
Das kommende Jahr 2011 wird die Antwort bringen, denn dann sollen die
neuen Mietrechtspläne nach derzeitiger Berliner Planung im Gesetz
stehen.
© Dr. Hans Reinold Horst
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