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Mietrecht: Windräder als Modernisierungsmaßnahme?

(Ho) Wer an Windenergieanlagen zur Umwandlung von Windenergie in elektrischen Strom denkt, hat zunächst große Windparks vor Augen, bei denen an günstiger Stelle auf bis zu 230 Meter hohen Masten Propeller Generatoren zur Stromerzeugung antreiben. Windenergieanlagen kommen aber nicht nur in Form großer Windkraftwerke vor, sondern auch als Mikrowindanlage auf einzelnen Hausdächern. Sie sind gerade an Orten mit wenig Sonnenschein effektiv und können dort statt Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren eingesetzt werden. Immer handelt es sich um eine Anlage nach § 3 Abs. 3 EEG, die Strom durch Erneuerbare Energien erzeugt. Der gewonnene Strom wird regelmäßig in das allgemeine Stromnetz geleitet (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EEG) und dem Betreiber der Windkraftanlage gemäß §§ 16 ff EEG mit einem Garantiepreis vergütet.

Alternativ dazu oder kombiniert mit diesem „Subventionsverfahren“ zur Nutzung Erneuerbarer Energien kann ein Vermieter den so von ihm erzeugten Strom auch über sein Hausverteilernetz seinen Mietern anbieten. Dann muss er als Stromversorger mit dem Mieter als Dritten einen Stromversorgungsvertrag schließen (§ 3 Nr. 18 EnWG). In keinem Falle wird aber der Stromverbrauch im Endverbraucherhaushalt allein durch die Nutzung eines „Windkraftwerks“ in seiner Höhe reduziert. Diese Gegebenheiten werden in der mietrechtlichen Fachliteratur zum Anlass genommen, dem Vermieter ein modernisierungsbedingtes Mieterhöhungsrecht im Falle eines Einsatzes von Windenergie zur Stromerzeugung abzusprechen (so Eisenschmid, WuM 2009 Seite 624, 626). Auch dulden müsse der Mieter die bauliche Herstellung eines Windrades nicht als modernisierungsbedingte Baumaßnahme zur Einsparung von Energie nach den Vorgaben des Mietrechts (§ 554 BGB), sondern allenfalls ausnahmsweise nach „Treu und Glauben“(§ 242 BGB).

Ist man sich im Interesse der verstärkten Heranziehung Erneuerbarer Energien aus Gründen des Klimaschutzes bei der Pflicht des Mieters zur Duldung von Baumaßnahmen zur Schaffung von Windkraftanlagen noch relativ einig, so wird aber das Recht zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung (§§ 559 ff. BGB) stark angezweifelt und nicht selten in Abrede gestellt (so zum Beispiel Eisenschmid a.a.O.).

Fakt ist aber:
Auch wenn mit Kleinwindkrafträdern oder mit dem Versorgungsanschluss an Großwindparks beim Mieter, bzw. innerhalb des Endnutzerhaushaltes, keine „Endenergie“ eingespart wird, so wird doch der Verbrauch von „fossiler Primärenergie“ also von Kohle, Öl oder Gas zur Stromgewinnung vermieden oder doch zumindest extrem stark vermindert. Das reicht nach der Rechtssprechung zur Annahme einer Energieeinsparmaßnahme aus (BGH, Urteil vom 24.09.2008 – VIII ZR 275/007). Danach kommt es eben gerade nicht darauf an, dass sich der Einsatz Erneuerbarer Energien in der Geldbörse des Mieters niederschlägt. Ist aber eine Energieeinsparmaßnahme anzunehmen, dann muss der Mieter diese Baumaßnahme – hier die Schaffung von Kleinwindenergieanlagen oder den Anschluss der Stromversorgung an Windparks – dulden.
Fraglich bleibt dann allein, ob „nachhaltig“ Energie eingespart wird. Denn dies muss der Vermieter im Zuge seiner Mieterhöhungserklärung nach Abschluss der modernisierungsbedingten Baumaßnahme dem Mieter in seinem Schreiben im Einzelnen darlegen. Indiziell ist hierfür, dass Windkraft als Primärenergie zur Gewinnung des Stroms den Einsatz fossiler Primärenergien wie Strom, Öl oder Gas zur Stromerzeugung in den allermeisten Fällen komplett vermeidet. Wenn aber für die Energieeinsparung genau dieser Umstand maßgeblich ist und es sozusagen zu seiner Auswechslung von Primärenergiearten hin zu den Erneuerbaren Energien - hier Windkraft – kommt, dann lässt sich eine „nachhaltige“ Einsparung verbrauchbarer bisheriger Energieformen nicht in Abrede stellen. Das spricht auch entscheidend für die Annahme einer Befugnis des Vermieters zur Mieterhöhung nach energetischen Modernisierungsmaßnahmen durch den Einsatz von Windenergie. Lässt sich damit aber eine nachhaltige Energieeinsparung als Voraussetzung einermodernisierungsbedingten Mieterhöhungen zeigen, dann kommt es auf die übrigen Alternativen, nach denen der Vermieter modernisierungsbedingt seine Miete anheben kann, nicht mehr an. Deshalb ist es nicht entscheidend, ob der Mieter eine Verbesserung der Energieversorgung erzielt, was mit dem Hinweis verworfen wird, dass die technischen Voraussetzungen für den Bezug von elektrischer Energie durch die Nutzung der Windenergie nicht verbessert werden. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die gemieteten Räume insgesamt durch den Einbau des Windkraftwerks verbessert werden.

Entscheidend bleibt eben, dass der Vermieter mit dem Einbau einer Windenergieanlage nachhaltig fossile Primärenergie dadurch einspart, dass er sie tatsächlich durch Erneuerbare Energie - also durch Wind – ersetzt.

Gleichwohl lässt sich zur Zeit aufgrund der entgegenstehenden Auffassungen in der Fachliteratur nicht absehen, ob die Gerichte im Streitfall der hier vertretenen Auffassung folgen. Ein klar stellendes Wort des Gesetzgebers innerhalb des Mietrechts tut deshalb Not.
Versprochen hat er dies gleich zweifach:
In seiner Koalitionsvereinbarung vom 26.10.2009 und – bestätigend – in dem Papier „Energiekonzept der Bundesregierung“ vom 06.09.2010. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Versprechen im Sinne einer dann sicherer werdenden Investitionsentscheidung zum Einsatz Erneuerbarer Energien auch einlöst.

© Dr. Hans Reinold Horst

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