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(Ho) Wer an Windenergieanlagen zur Umwandlung von Windenergie in elektrischen Strom denkt, hat zunächst große Windparks vor Augen, bei denen an günstiger Stelle auf bis zu 230 Meter hohen Masten Propeller Generatoren zur Stromerzeugung antreiben. Windenergieanlagen kommen aber nicht nur in Form großer Windkraftwerke vor, sondern auch als Mikrowindanlage auf einzelnen Hausdächern. Sie sind gerade an Orten mit wenig Sonnenschein effektiv und können dort statt Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren eingesetzt werden. Immer handelt es sich um eine Anlage nach § 3 Abs. 3 EEG, die Strom durch Erneuerbare Energien erzeugt. Der gewonnene Strom wird regelmäßig in das allgemeine Stromnetz geleitet (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EEG) und dem Betreiber der Windkraftanlage gemäß §§ 16 ff EEG mit einem Garantiepreis vergütet. Alternativ dazu oder kombiniert mit diesem „Subventionsverfahren“ zur Nutzung Erneuerbarer Energien kann ein Vermieter den so von ihm erzeugten Strom auch über sein Hausverteilernetz seinen Mietern anbieten. Dann muss er als Stromversorger mit dem Mieter als Dritten einen Stromversorgungsvertrag schließen (§ 3 Nr. 18 EnWG). In keinem Falle wird aber der Stromverbrauch im Endverbraucherhaushalt allein durch die Nutzung eines „Windkraftwerks“ in seiner Höhe reduziert. Diese Gegebenheiten werden in der mietrechtlichen Fachliteratur zum Anlass genommen, dem Vermieter ein modernisierungsbedingtes Mieterhöhungsrecht im Falle eines Einsatzes von Windenergie zur Stromerzeugung abzusprechen (so Eisenschmid, WuM 2009 Seite 624, 626). Auch dulden müsse der Mieter die bauliche Herstellung eines Windrades nicht als modernisierungsbedingte Baumaßnahme zur Einsparung von Energie nach den Vorgaben des Mietrechts (§ 554 BGB), sondern allenfalls ausnahmsweise nach „Treu und Glauben“(§ 242 BGB). Ist man sich im Interesse der verstärkten Heranziehung Erneuerbarer Energien aus Gründen des Klimaschutzes bei der Pflicht des Mieters zur Duldung von Baumaßnahmen zur Schaffung von Windkraftanlagen noch relativ einig, so wird aber das Recht zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung (§§ 559 ff. BGB) stark angezweifelt und nicht selten in Abrede gestellt (so zum Beispiel Eisenschmid a.a.O.). Fakt ist aber: Entscheidend bleibt eben, dass der Vermieter mit dem Einbau einer Windenergieanlage nachhaltig fossile Primärenergie dadurch einspart, dass er sie tatsächlich durch Erneuerbare Energie - also durch Wind – ersetzt. Gleichwohl lässt sich zur Zeit aufgrund der entgegenstehenden Auffassungen
in der Fachliteratur nicht absehen, ob die Gerichte im Streitfall der
hier vertretenen Auffassung folgen. Ein klar stellendes Wort des Gesetzgebers
innerhalb des Mietrechts tut deshalb Not. © Dr. Hans Reinold Horst |
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